Politik aktuell 2010   

Politik aktuell 2010

Gesetzliche Neuregelungen zum 01. März 2010

08.03.2010 | Berlin

2009 wurde das Umweltrecht bundesweit vereinheitlicht und vereinfacht, ohne das hohe Niveau im Umwelt- und Naturschutz zu senken. Die Möglichkeit dazu ergab sich aus der Föderalismusreform vom September 2006. Erstmals konnte der Bund das Naturschutz- und Wasserrecht in eigener Regie umfassend regeln. Zuvor gab es hier nur eine Rahmenkompetenz des Bundes, die ergänzende Regelungen der Länder erforderte. Vier Umweltgesetze treten nunmehr in Kraft, desweiteren das Gesetz zur Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen.

1. Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Am 1. März 2010 sind das neue Bundesnaturschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz in Kraft getreten.

Damit gelten bundeseinheitliche Rechtsgrundlagen, die das Naturschutz- und Wasserrecht in Deutschland auf einem hohen Niveau harmonisieren. Das bisherige Rahmenrecht wird abgeschafft. Auf Basis der neuen Verfassungslage werden diese Gesetze verbindliche Handlungsgrundlage für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Arbeit der Vollzugsbehörden in den Ländern sein. Bei der Neuordnung des Naturschutz- und des Wasserrechts hat der Bund vielfach auf bewährtes Landesrecht zurückgegriffen. Das neue Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt sieht zudem erstmals bundeseinheitliche Regelungen zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten wasserwirtschaftlichen und forstlichen Vorhaben vor.

Passend zum Internationalen Jahr der Biodiversität, das die Vereinten Nationen für 2010 ausgerufen haben, stellt das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die Sicherung der biologischen Vielfalt an die Spitze der Ziele des Naturschutzrechts. Damit soll die Vielfalt der Arten und Lebensräume sowie die genetische Vielfalt der einzelnen Tier- und Pflanzenarten geschützt und einer Gefährdung natürlicher und naturnaherÖkosysteme entgegengewirkt werden. Erstmals eingeführt werden bundesweit unmittelbar geltende Vorschriften für den allgemeinen Schutz aller wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie zur Eindämmung und Bekämpfung invasiver Arten.

Das BNatSchG zielt auf eine höhere Akzeptanz, wie es sich zum Beispiel an den Regelungen zur Landschaftsplanung zeigt. Hier ist auf der lokalen Ebene eine anlassbezogene statt einer obligatorischen Planaufstellung vorgesehen. Die Regelungen zu Eingriffen in Natur und Landschaft sind für die Praxis flexibilisiert worden. Kompensationsmaßnahmen werden nunmehr im jeweiligen Naturraum ermöglicht, der durchschnittlich die Fläche von vier bis fünf Landkreisen umfasst. Ausdrücklich klargestellt wird auch, dass die Inanspruchnahme besonders geeigneter landwirtschaftlicher Flächen nur im notwendigen Umfang erfolgen darf.

Durch das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) werden auf Bundesebene erstmals einheitliche Vorgaben zur Bewirtschaftung der Oberflächengewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers in Kraft treten.

Erstmals enthält das WHG auch Vorschriften zu den Grundsätzen der öffentlichen Wasserversorgung sowie zum Heilquellenschutz.

Die Vorschriften über die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer werden um Regelungen zur Mindestwasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung sowie zu Gewässerrandstreifen erweitert. Die Regelungen gleichen Interessen an der Nutzung und am Schutz von Gewässern aus. Beispielsweise sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulationen zukünftig Voraussetzung für die Nutzung der Wasserkraft. Im Gewässerrandstreifen, der im Außenbereich fünf Meter breit ist, ist künftig die Umwandlung von Grünland in Ackerland grundsätzlich verboten. Das gleich gilt für das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können.

Die bereits durch das Hochwasserschutzgesetz von 2005 erheblich erweiterten Rahmenvorschriften zum Hochwasserschutz werden im neuen Wasserhaushaltsgesetz zu einer Vollregelung ausgebaut. Gleichzeitig wurde die EU-Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken in das deutsche Recht umgesetzt.

Die beiden Kernstücke der von Bundestag und Bundesrat vor einem halben Jahr beschlossenen Reform des Umweltrechts, das neue Bundesnaturschutz- und das Wasserhaushaltsgesetz, treten in ihren wesentlichen Vorschriften am 1. März 2010 in Kraft. Im Hinblick auf die neuen Abweichungsrechte der Länder erklärt das Bundesumweltministerium: "Der Bund hat seine Hausaufgaben gemacht. Nun liegt es an den Ländern, ihre eigenen Vorschriften an die neue Rechtslage anzupassen. Dabei ist Augenmaß gefragt. Die Intention der Föderalismusreform, eine bundesweit einheitliche und effiziente Naturschutz- und Wasserhaushaltspolitik zu ermöglichen, darf nicht auf der Strecke bleiben."

2. Gesetz zur Neuregelung desWasserrechts

Das neue Wasserrecht z.B. für Seen, Flüsse, Küstenmeer und Grundwasser ist transparenter, verständlicher und damit leichter anzuwenden.

Die Behörden werden künftig nach einheitlichen Verfahren bei der Zulassung z. B. von Wasserwerken oder Abwasseranlagen vorgehen. Für die Nutzung oberirdischer Gewässer gelten neue Bestimmungen: Geregelt wird z. B., wie viel Wasser etwa bei einer Staustufe oder bei der Ableitung von Wasser mindestens in z. B. einem Fluss verbleiben muss. Jede Bewirtschaftung von Wasser muss ein hohes Umweltschutzniveau gewährleisten. Wasserkraftwerke müssen geeignete Maßnahmen zum Schutz von Fischen ergreifen. Auch mögliche Folgen des Klimawandels sind in der Wasserbewirtschaftung zu berücksichtigen.

3. Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung

Bereits seit August 2009 ist Jugendlichen unter 18 Jahren und Kindern der Besuch von Sonnenstudios verboten. Das Hautkrebs-Risiko ist für diese Altersgruppen zu hoch. Nun treten Bußgeldbestimmungen in Kraft, für den Fall, dass dieses Verbot nicht eingehalten wird. Bußgelder in Höhe bis zu fünfzigtausend Euro sind möglich.

4. Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt – RGU

Durch das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt werden insgesamt zehn überflüssige Gesetze und Verordnungen sowie weitere Einzelverordnungen aufgehoben. Das hilft Wirtschaft und Verwaltung bei der Rechtspraxis. Neue Regelungen gibt es zu Umweltverträglichkeitsprüfungen oder im Abfallrecht. Die Länder können Abfallströme und Entsorgungswege besser kontrollieren, weil entsprechende Informationen über Entsorgungswege angezeigt werden müssen.


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