Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Themen, Sachstände und Statements
Allgemeine Verwaltungsvorschriften/Leitlinien zur Beschaffung energie- effizienter Produkte und Dienstleistungen (IEKP-Maßnahme 24)
05.12.2007 | Berlin
Ziele:
Die öffentlichen Beschaffungsaktivitäten haben eine ganz erhebliche Vorbildfunktion. Auch wenn sich die Nachfrage der öffentlichen Hand auf eine Vielzahl von öffentlichen Auftraggebern und Einzelaufträgen verteilt, so ist ihr Gesamtvolumen doch von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Bisher war der Energieverbrauch bei der öffentlichen Beschaffung in der Regel von nachrangiger Bedeutung, obwohl Energiekosten in den meisten Fällen einen erheblichen Anteil der Betriebskosten darstellen.
Ziel ist die Reduktion des Energieverbrauchs des Bundes, die Entlastung des Bundeshaushalts und eine Vorbildfunktion für die Beschaffung von Effizienztechnologien und die Integration des Klimaschutzes.
Sachstand:
Die Bundesregierung ist sich ihrer führenden Rolle und ihrer Vorbildfunktion bei der Lösung der zentralen Fragen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Sicherung und nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen bewusst. Deshalb hat sie in ihrer Kabinettsklausur am 23./ 24. August 2007 in Meseberg die Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen in die dort beschlossenen „Eckpunkte für ein integriertes Energie- und Klimaprogramm“ aufgenommen und vereinbart, Leitlinien für umweltfreundliche, insbesondere energieeffiziente Beschaffungen des Bundes zu entwickeln. Die nachfolgend zusammenfassend zitierten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften setzen diesen Beschluss um.
Bei der Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen aller Bundesdienststellen soll im Rahmen der geltenden Vergaberegelungen künftig wie folgt verfahren werden: Zunächst ist im Rahmen einer Bedarfsanalyse für die vorgesehene Beschaffung auch der Aspekt der energieeffizientesten Systemlösung zu prüfen.
Bei der Erstellung der Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, ist auch der Energieverbrauch in der Nutzungsphase zu berücksichtigen. Zur angemessenen Beachtung von Umweltschutz- und insbesondere Energieeffizienzaspekten sind darüber hinaus die Anforderungen des Umweltzeichens Blauer Engel, des Europäischen Umweltzeichens, des Energy Star oder vergleichbarer Energie- und Umweltzeichen sowie der Durchführungsmaßnahmen nach der EuP-Richtlinie zu berücksichtigen.
Soweit möglich und sachgerecht und sofern ein sachlicher Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand besteht, sind für die Ausführung des Auftrags auch umwelt- und energieeffizienzbezogene Vertragsbedingungen zu fordern.
Für die abschließende Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes sind neben den Anschaffungskosten die voraussichtlichen Betriebskosten über die Nutzungsdauer - vor allem die Kosten für den Energieverbrauch der zu beschaffenden Geräte – sowie die Abschreibungs- und Entsorgungskosten zu berücksichtigen (Lebenszykluskostenprinzip). Der Zuschlag ist dann auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
Die „Leitlinien für die Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen“ sind Teil der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Diese Regelung gilt für 4 Jahre ab dem Datum ihrer Verkündung im Gemeinsamen Ministerialblatt.
Weitere Maßnahmen:
Die Umsetzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erfolgt durch die Bundesressorts in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und mit Unterstützung einer ressort-übergreifenden Arbeitsgruppe „Grüner Einkauf“ unter der Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Die Arbeitsgruppe „Grüner Einkauf“ wird auch ein entsprechendes Monitoring durchführen sowie diese Allgemeinen Verwaltungsvorschriften gegenüber Ländern und Kommunen kommunizieren und für deren Nachahmung werben.
Damit leistet die Bundesregierung auch einen Beitrag zur Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie 2006/ 32/ EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen.