Versicherungsvertragsgesetz
Am 1. Januar 2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft getreten. Versicherungsunternehmen müssen ab dem 1. Januar 2008 ihre Kunden umfassender aufklären und beraten. So hat künftig jeder Versicherer ein Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, das die wichtigsten Vertragsdetails in verständlicher und übersichtlicher Form aufbereitet.
Des Weiteren müssen die Versicherer die Verbraucher ab 1. Juli 2008 auch darüber informieren, was der Abschluss eines Versicherungsvertrages (Vermittlungsprovisionen etc.) in Euro und Cent insgesamt kostet. Die Reform verbessert die Rechte der Versicherten insgesamt von der Beratung bis zur Überschussbeteiligung ganz erheblich. Die Einzelheiten der umfangreichen Informationspflichten regelt die neue VGGInformationspflichtenverordnung, die ebenfalls am 1. Januar 2008 und teilweise am 1. Juli 2008 in Kraft tritt.
Bei Lebensversicherungen, privaten Krankenversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen sind künftig die Abschluss- und Vertriebskosten, die die Versicherer in die Prämie eingerechnet haben, in Euro anzugeben. Die Verbraucher wissen also besser wofür sie ihr Geld ausgeben. Die verbesserte Kostentransparenz erleichtert ihnen den Vergleich von Versicherungsangeboten und fördert den Wettbewerb.
Dem Versicherungsnehmer sind vor Abschluss des Vertrages alle wesentlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere Angaben zum Versicherer, dem absichernden Garantiefonds, zur Vertragslaufzeit, zu Widerrufs- und Kündigungsrechten, zum Gesamtpreis und zu außergerichtlichen Beschwerde – und Rechtsbehelfsverfahren.
Bei Lebensversicherungen werden ferner gesetzliche Vorgaben über Rückkaufswerte und die Überschussbeteiligung gemacht. Versicherte haben nun einen gesetzlichen Anspruch auf Beteiligung auch an den stillen Reserven der Versicherer. Auch bei einer frühen Kündigung ihrer Lebensversicherung in den ersten Jahren, wo der Rückkaufswert bislang oft gegen Null tendierte, werden Versicherte künftig finanziell besser gestellt.
Neues Unterhaltsrecht in Kraft getreten
Das Wohl des Kindes steht künftig nach einer Trennung im Vordergrund. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Kinder ehelich oder nichtehelich geboren wurden. Die Unterhaltsansprüche aller Kinder bekommen durch die Reform des Unterhaltrechts Vorrang gegenüber den Ansprüchen aktueller oder früherer Partner.
Zugleich stellt die Reform nichtverheiratete Väter und Mütter besser, die Kinder betreuen. Sie werden jetzt hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhaltes ebenso behandelt wie Verheiratete. Die ersten drei Lebensjahre hat der Betreuende Anspruch auf Unterhalt. Danach kann der Betreuungsunterhalt verlängert werden, wenn dies den Belangen des Kindes entspricht.
Außerdem führt das Gesetz zu mehr Versorgungsgerechtigkeit und höherer Eigenverantwortung von Ehegatten nach einer Scheidung. Grund für die Reform: Immer mehr Ehen werden geschieden. Jede vierte Familie setzt sich heute schon aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder alleinerziehenden Müttern oder Vätern zusammen. Das Unterhaltsrecht musste diesen veränderten Bedingungen angepasst werden.
Die Neuregelung ist besonders dann wichtig, wenn ein Unterhaltspflichtiger nicht über genügend Einkommen verfügt, um alle bestehenden Unterhaltsansprüche zu erfüllen: Man spricht dann von so genannte Mangelfälle.
Für diesen Fall gilt künftig eine Rangfolge:
• Im Vordergrund stehen die Unterhaltsansprüche der Kinder. Und zwar unabhängig davon, aus welcher Verbindung sie stammen.
• An zweiter Stelle stehen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären. Gleiches gilt für Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
• Erst danach kommen alle anderen Unterhaltsberechtigten.
Bislang muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen.
Weiteres Ziel der Reform ist es, die nacheheliche Eigenverantwortung zu stärken. Diese wird in dem neuen Gesetz ausdrücklich verankert. Konkret bedeutet dies: Die Gerichte haben künftig mehr Möglichkeiten, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe zu begrenzen. Der Lebensstandard, der in der Ehe erreicht worden war, wird nicht mehr der entscheidende Maßstab dafür sein, ob nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden muss. Wenn Kinder betreut werden, spielen die Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort jetzt eine größere Rolle. Danach entscheidet sich, ab welchem Kindesalter der betreuende Ehepartner selbst wieder eine Arbeit aufnehmen muss.
Urheberrecht
Das neue Urheberrecht trägt bestehenden Konsumentengewohnheiten Rechnung - und gibt Urhebern gleichzeitig Anreize für Investitionen. Denn so simpel wie wahr ist: Kopien brauchen Originale. Dies berücksichtigt das zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, das am 1.
Januar 2008 in Kraft getreten ist. Verbraucherinnen und Verbraucher haben ein Interesse an einer weitgehenden privaten Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke. Wer beispielsweise eine CD kauft, möchte sie auch für die Familie und Freunde kopieren können. Dem steht der berechtigte Anspruch der Urheber an einer angemessenen Vergütung ihrer Kreativität gegenüber. Denn von Anerkennung allein kann keine Künstlerin, kein Autor leben.
Zwischen diesen beiden Interessen schafft der zweite Teil der Urheberrechtsnovelle einen fairen Ausgleich. Er knüpft an den ersten Teil der Urheberrechtsreform an.
Mit diesem sind in der vergangenen Legislaturperiode zunächst zwingende europarechtliche Regelungen in deutsches Recht umgesetzt worden. So wurde der Schutz der Urheber auf eine Verwertung im Internet erweitert. Unerlaubte Download-Angebote wurden unter Strafe gestellt.
Der zweite Teil regelt nun die Bereiche des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, die die EUMitgliedsstaaten selbst regeln können. Eine der wichtigsten Regelungen: Digitale Kopien eines urheberrechtlich geschützten Werks bleiben auch künftig möglich. Verboten ist nur, eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage zu kopieren, etwa aus illegalen Tauschbörsen.
Allerdings darf ein bestehender Kopierschutz nicht geknackt werden. Ein "Recht auf Privatkopie" zu Lasten des Rechtsinhabers gibt es nicht. Für Privatkopien ist eine Kompensation der Einnahmeausfälle nötig. Deshalb werden Geräte und Speichermedien, die typischerweise für Kopien genutzt werden, mit einer Abgabe belegt.
Die Höhe der Vergütung wird zwischen den Verbänden der Gerätehersteller als Zahlungspflichtigen und den Verwertungsgesellschaften der Urheber ausgehandelt. Für Geräte mit Kopierschutz- oder Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) fallen diese Kosten nicht an. Denn mit ihnen kann man keine Kopien machen. Die Verbraucherinnen und Verbrauchen werden also nicht doppelt belastet.
Verträge über heute noch unbekannte Nutzungsarten waren bislang unmöglich. Deshalb können zum Teil Werke älteren Ursprungs nicht in modernen Medien verwertet werden. Mitte des vorigen Jahrhunderts konnten Kulturschaffende schließlich eine Verbreitung ihrer Werke über das Internet noch nicht absehen.
Das erschwert die Verwertung älterer Werke mitunter erheblich. Mit großem Aufwand müssen Urheber oder deren Erben gesucht werden, um sich mit ihnen über eine Vergütung zu einigen. Um dies zu vermeiden, soll ein Urheber, eine Urheberin in Zukunft auch über künftige Rechte verfügen können.
Im öffentlichen Interesse sieht die Urheberrechtsnovelle Ausnahmen vor: Öffentliche Bibliotheken, Museen und Archive dürfen ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zeigen. Damit behalten diese Einrichtungen Anschluss an die neuen Medien. Gleichzeitig wird die Medienkompetenz der Bevölkerung gefördert. Bibliotheken wird zudem der elektronische Versand von Kopien aus Zeitungen und Zeitschriften als grafische Datei erlaubt sein. Auch kleinere Teile von Büchern dürfen so versendet werden.
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