Die Bundesregierung will den Kinderzuschlag künftig unbefristet zahlen. Damit können Familien weiterhin unterstützt werden, die nur über ein geringes Einkommen verfügen. Den Kinderzuschlag erhalten Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, nicht aber den ihrer Kinder.
Der Zuschlag von maximal 140 Euro im Monat soll diesen Familien helfen, ohne Arbeitslosengeld II auszukommen.
Eingeführt wurde der Kinderzuschlag im Januar 2005. Nach geltendem Recht wird er längstens 36 Monate gezahlt. Ohne eine Änderung dieser Regelung würde die Befristung des Kinderzuschlages erstmals am 1. Januar 2008 wirksam werden. Somit müssten im Laufe des Jahres 2008 künftig rund 40.000 Kinder ohne den bisher gewährten Kinderzuschlag auskommen. Um Familien im Niedriglohnsektor dauerhaft unterstützen zu können, will die Bundesregierung den Kinderzuschlag künftig unbefristet gewähren.
Die dafür notwendige Gesetzesänderung werden die Koalitionsfraktionen im Bundestag beantragen. Sie soll am 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Hintergrund zum Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist ein wichtiges familienpolitisches Anliegen, Situationen vorzubeugen, in denen Familien allein wegen ihrer Kinder auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum 1. Januar 2005.
Deshalb wurde mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I, S. 2954) - dort Art. 46 - ebenfalls zum 1. Januar 2005 ein Kinderzuschlag eingeführt. Der Kinderzuschlag ist für Eltern vorgesehen, die zwar mit eigenem Einkommen ihren (elterlichen) Bedarf abdecken, jedoch ohne den Kinderzuschlag wegen des Bedarfs der Kinder Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätten (heute: ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt).
• Berechtigte sind die Eltern bzw. Elternteile, in deren Haushalt die Kinder leben. Für den Anspruch auf Kinderzuschlag werden die unter 18-jährigen Kinder berücksichtigt, für die die berechtigte Person auch Kindergeld erhält. Kinder des Berechtigten, die bei dem anderen Elternteil leben, sind nur bei diesem zu berücksichtigen.
• Die Eltern müssen mindestens über Einkommen oder Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, ihren nach dem ALG II zu errechnenden Mindestbedarf sicherstellen zu können (untere Einkommensgrenze). Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn das Elterneinkommen den gesamten Familienbedarf deckt (obere Einkommensgrenze = untere Einkommensgrenze zuzüglich Gesamtkinderzuschlag).Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt ebenfalls, wenn auch bei seiner Zahlung ein Anspruch auf ALG II nicht ausgeschlossen wäre, d.h. wenn der ALG II-Bedarf nicht in voller Höhe abgedeckt würde.
• Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Hinsichtlich des Wohnbedarfs ist das bei gegebener Einkommenshöhe zustehende Wohngeld zu berücksichtigen.
• Bei einem Einkommen oder Vermögen der Eltern in Höhe ihres eigenen Mindestbedarfs ist der Kinderzuschlag in voller Höhe zu zahlen. Berücksichtigt wird hierbei z.B. auch Einkommen und Vermögen von Partnern, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. Überschreiten Einkommen und Vermögen diese Grenze, wird der Kinderzuschlag gemindert. In welcher Höhe Einkommen bzw. Vermögen zu berücksichtigen sind, richtet sich grundsätzlich nach den für das ALG II maßgeblichen Bestimmungen.
• Um einen Erwerbsanreiz zu bieten, wird Erwerbseinkommen der Eltern, das ihren eigenen
Mindestbedarf überschreitet, nur zu 70 % angerechnet. Einkommen aus öffentlichen und privaten Transfers sowie Kapitaleinkünfte werden dagegen voll angerechnet, weil es insoweit eines Erwerbsanreizes nicht bedarf. Bei unterschiedlichen Einkünften (Erwerbseinkommen und Transfers) wird das Erwerbseinkommen privilegiert, d.h. es wird primär der Zone oberhalb der Mindestbedarfsgrenze, in der nur eine teilweise Anrechnung erfolgt, zugerechnet.
• Kindeseinkommen ist immer als bedarfsmindernd in voller Höhe auf den Kinderzuschlag
anzurechnen.
• Die Zahlung des Kinderzuschlags ist auf 36 Monate begrenzt. Diese Begrenzung soll in erster Linie Mitnahmeeffekte verhindern.
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