Studenten und Azubis haben ein Recht auf staatliche Förderung ihrer Ausbildung im Ausland. Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um die Fortsetzung eines mindestens einjährigen Besuchs einer deutschen Ausbildungsstätte handelt. Die entsprechende Regelung im Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) wertete der Europäischen Gerichtshof als Verstoß gegen das Prinzip der Freizügigkeit. Zur Begründung heißt es, die Einschränkungen seien geeignet, „Unionsbürger vom Verlassen Deutschlands abzuhalten, um einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat nachzugehen.“
http://curia.europa.eu/de/actu/communiques/cp07/aff/cp070077de.pdf
EU-NACHRICHTEN Nr. 36 25.10.2007
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